Neben anderen gesundheitlichen Einschränkungen bieten auch die Krankheitsbilder Schwerhörigkeit, Tinnitus und Schwindel die Möglichkeit, den Schwerbehinderten-Status zu erlangen. Je nach Schwere der Beeinträchtigung wird auf Antrag nach einer formellen Gesundheitsprüfung ein entsprechender Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und dem betroffenen Menschen per Bescheid mitgeteilt.

Für nicht wenige Menschen ist die Schwelle, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen sehr hoch. Denn mit diesem Schritt müssen sie sich eingestehen, dass sie vielleicht nicht mehr uneingeschränkt belastbar sind. Dabei hat die Statusfeststellung durchaus auch positive Aspekte. Mit ihr werden nämlich betroffenen Menschen im Einzelnen genau definierte Nachteilsausgleiche zugestanden, welche die alltäglichen Beschwernisse des jeweiligen Handicaps soweit wie möglich ausgleichen sollen.
Dazu zählen u.a.:

 Die Antragstellung erfolgt bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt, welches Ihnen auf Anfrage gerne ein Antragsformular zuschickt. Oft gibt es diese Vordrucke auch bei den örtlichen Fürsorgestellen, Sozialämtern, kommunalen Bürgerbüros, Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen, sowie im Internet.

Ein Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Einschränkungen ist umso erfolgreicher, je besser er vorbereitet wird. Von daher ist es wichtig, notwendige Antragsangaben immer möglichst präzise und vollständig vorzunehmen. Unbedingt sollten Sie vorher auch Ihre behandelnden Ärzte informieren und sich mit ihnen über die Antragsziele abstimmen.

Nach Antragsprüfung zieht das Versorgungsamt bei Bedarf und nach notwendiger Schweigepflichtsentbindung weitere Befundberichte von den von Ihnen benannten behandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Rehakliniken und ggf. anderen Institutionen ein. Ist die Aktenlage unklar, veranlasst das Amt zusätzlich noch eine persönliche Untersuchung durch einen medizinischen Gutachter. Aus sämtlichen Unterlagen wird dann nach vereinbarten Richtlinien ein Grad der Behinderung ermittelt, der Ihnen dann abschließend per sogenanntem Feststellungsbescheid schriftlich mitgeteilt wird. Einspruch gegen diesen Bescheid ist binnen 4 Wochen nach Erhalt möglich.

Ein GdB aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird grundsätzlich erst ab 20 zuerkannt. Ab anerkanntem GdB 30 kann darüber hinaus bei der Arbeitsverwaltung die sogenannte Gleichstellung (zur Förderung einer beruflichen Integration oder bei Gefährdung des Arbeitsplatzes) beantragt werden. Der eigentliche Schwerbehindertenausweis kann erst bei einem GdB 50 beim Versorgungsamt beantragt werden. Er wird in der Regel auf 5 Jahre befristet und muss danach verlängert werden.
Bei weiteren zuätzlichen Gesundheitsstörungen kann ein "Neufeststellungsantrag" gestellt werden

Da Formulare und Vorgehensweisen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein können, verweisen wir für genauere Informationen auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebene Webseite www.einfach-teilhaben.de. Dort finden Sie unter "Schwerbehinderung" viele interessante Informationen.

 

 

Einen interessanten Beitrag zu den aktuellen Änderungen finden Sie in unserer Zeitschrift FORUM

Kategorie: Hören und Verstehen