Eine Rehabilitation (Reha) für Schwerhörige? Ja, die gibt es. Sie ist in aller Regel für alle schwerhörigen Menschen interessant, egal ob die Schwerhörigkeit neu ist und die Ohren bisher nicht mit Hörhilfen versorgt sind oder ob bereits Hörgeräte getragen werden oder Hörprothesen implantiert sind. Zu letzteren zählen beispielsweise Cochlea Implantate (CI), Teil- oder Hirnstamm-Implantate.
Erfahrungsgemäß gleichen sämtliche Hörgeräte und Implantate im Alltag selten einen erlittenen Hörschaden vollständig aus, so dass Betroffene immer wieder vor schwierige Hörsituationen gestellt werden, für die sie das Hören und Verstehen mit ihrer jeweiligen Hörhilfe quasi neu lernen müssen. Zur Gewöhnung an das (neue) Hören mit Hörhilfen und um den Umgang mit der eigenen Hörschädigung zu erlernen, bieten sich unterstützende stationäre oder ambulante Reha-Maßnahmen verschiedener anerkannter Dienstleister an.

Was bietet eine Reha für Schwerhörige?

Eine Reha für Schwerhörige beinhaltet die praktische Auseinandersetzung mit sämtlichen Themen rund um das Hören. Konkret werden dabei hörspezifische Anamnesen erstellt, Hörprüfungen ohne, bzw. mit Hörhilfen vorgenommen, Hörhilfen gegebenenfalls neu eingestellt, unterstützende Kommunikationskurse vorgeschlagen, wie Mundabsehen, Hörtraining, hörtaktisches Alltagstraining und die Einführung in Lautsprachbegleitende Gebärden.

Ferner gibt es Angebote zur Selbsterfahrung und Selbsthilfe in Einzel- oder Gruppengesprächen und bei Bedarf eine patientenorientierte Sozialberatung und psychologische Unterstützung sowie, wenn nötig, eine spezielle CI-Beratung, bzw. Beratung zu technischen Hilfen im Alltag und am Arbeitsplatz.

Je nach Reha-Einrichtung werden darüber hinaus Entspannungstechniken sowie physiotherapeutische Maßnahemn wie Krankengymnastik, Bewegungsbad, Massagen, Wäremanwendungen, Kneipp'sche Güsse u.ä.m. angeboten. Oft wird das Angebot durch Sportprogramm und Ernährungsberatung erweitert.

In begründeten Fällen werden Betroffene neben der eigentlichen Hörstörung mit entsprechenden Zusatzangeboten im Einzel- bzw. Gruppentraining bezüglich Tinnitus, Schwindel, sowie anderen Begleiterkrankungen therapiert. Hierfür gibt es ebenfalls spezielle Gesprächsgruppen sowie Schwindelbewältigungsmaßnahmen.

 Wer bekommt eine Reha für Schwerhörige?

Bei entsprechender Diagnosestellung und fachärztlicher Verordnung besteht auf Antrag nach den einschlägigen Sozialrechtsvorschriften (Sozialgesetzbücher I-XII) grundsätzlich ein Anspruch auf Teilnahme an einer Reha-Maßnahme. Das ist jedoch vom jeweiligen Einzelfall abhängig und der grundlegenden Frage, ob es sich um einen Anspruch auf eine medizinische Reha, eine Maßnahme zur beruflichen Reha oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben handelt. Hier gibt es einige Regeln zu beachten, um letztlich nicht über die Erstattung des zuständigen Kostenträgeda hinaus mit eigenen Zusatzkosten belastet zu werden.

Der Anspruch auf Reha-Leistungen ist zudem abhängig davon, ob jemand Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung oder privat versichert ist.

Für Privatversicherte gilt, sich unbedingt vor einer Reha-Maßnahme bei der jeweiligen Krankenkasse über deren möglichen Leistungsumfang zu erkundigen.

Wer trägt die Kosten für eine Reha für Schwerhörige?

Die Frage der Kostenträgerschaft ist unmittelbar daran geknüpft, ob es einen rechtlich begründeten Reha-Anspruch gibt und welcher Rehabilitationsträger letztlich für die jeweilige Maßnahme zuständig ist.

Sollten Sie im Zweifel sein, welche Institution für Sie zuständig ist (s.u.) wenden Sie sich mit Ihrem Reha-Anliegen an die für Ihren Wohnort zuständige Ansprechstelle für Rehabilitation und Teilhabe nach § 12 SGB IX, lassen sich dort beraten und sich dann das erforderliche Antragsformular aushändigen.

Einen Link für die entsprechenden Ansprechstellen finden Sie unter ansprechstellen.de.

Unstrittig ist in jedem Falle die Kostenträgerschaft der Rentenversicherung bei Versicherten, die nachweislich mindestens 15 Jahre Jahre Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, es sei denn, die Reha-Notwendigkeit geht auf einen Unfall zurück. Ansonsten kommt es auch hier auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, was unbedingt vor Reha-Beginn mit dem infrage kommenden Kostenträger abgeklärt werden sollte.

Bei privaten Versicherungen ist letztlich das jeweilige Vertragsrecht bindend. Hier gilt ebenfalls die Einschränkung, dass bei Reha infolge eines ursächlichen Unfallereignisses die Kostenträgerschaft im Wege der Schadenshaftung auf den möglichen (externen) Verursacher, bzw. dessen Versicherung übergehen kann.

 Wo finde ich die richtige Klinik für eine Reha für Schwerhörige?

Links zu verschiedenen Reha-Einrichtungen finden Sie hier.

 Wie stelle ich den Antrag?

Sie lassen sich von Ihrem Haus- oder Facharzt ein Attest für einen Reha-Aufenthalt geben, am besten gleich mit entsprechendem Klinikwunsch (sinnvoll ist, sich die Kliniken vorher im Internet anzuschauen, bzw. andere nach ihren Erfahrungen zu fragen, um die geeignete Klinik zu finden und den Antrag gut begründen zu können. Gerne schicken die Kliniken entsprechendes Informationsmaterial zu oder beraten telefonisch).

Mit dem ärztlichen Attest zur Verordnung einer Reha wenden Sie sich am besten gleich an die für Ihren Wohnort zuständige Ansprechstelle für Rehabilitation und Teilhabe nach § 12 SGB IX (ansprechstellen.de) und lassen zu Ihrer Sicherheit dort abschließend klären, welcher Träger letztlich die Reha durchführen und bezahlen muss. Denn diese Abklärung ist nicht immer einfach, weil je nach individueller Fallgestaltung dafür Ihre Krankenkasse, die Rentenversicherung, eine Berufsgenossenschaft, die Agentur für Arbeit oder auch die Integrationsverwaltung infrage kommen können.

Nach Antragstellung prüft der Kostenträger die Notwendigkeit der gewünschten Rehabilitation. Ergeben sich hierüber Zweifel kann der Reha-Träger seinen medizinischen Dienst, bzw. einen externen Gutachter einschalten, der dann das Reha-Erfordernis bescheinigt oder ebenfalls ablehnt. Das Ergebnis kann aber auch sein, dass eine andere als die ursprünglich gewünschte Reha-Klinik empfohlen wird. In den beiden letzten Fällen können Sie der ablehnenden Entscheidung widersprechen oder den weiteren Rechtsweg beschreiten. Der Widerspruch sollte zur Wahrung der eigenen Rechtsposition binnen 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsschreibens immer schriftlich per Einschreiben erfolgen. Die Widerspruchsbegründung kann später nachgereicht werden.

 

Näheres über den Reha-Ablauf lesen Sie in unseren FORUM-Beiträgen: 

 

Ein Tagebuch über die 4-wöchige Reha im Rehabilitationszentrum für Hörgeschädigte in Rendsburg wurde uns zur Veröffentlichung überlassen. Sie können es hier online lesen: Reha-Tagebuch

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